Neue Paketsteuer ab Oktober 2026: Wer die 2 Euro wirklich zahlen muss
- office84240
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Stand: 31. August 2026
Ab dem 1. Oktober 2026 gilt in Österreich eine neue Paketsteuer. Häufig ist vereinfachend von einer Abgabe von zwei Euro pro Paket die Rede. Das kann insbesondere bei kleineren Onlinehändlern für Verunsicherung sorgen.
Tatsächlich betrifft die neue Steuer nicht jeden Webshop. Entscheidend sind die Art des Umsatzes und eine hohe Umsatzgrenze. Wir erklären, wer steuerpflichtig wird, welche Lieferungen erfasst werden und was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten.
Was wird besteuert?
Der Paketsteuer unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland, wenn sie im Rahmen bestimmter Versandhandelsumsätze erfolgt.
Erfasst werden grundsätzlich Warenlieferungen, bei denen:
der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wird,
die Ware durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert wird und
das Paket in Österreich an einen privaten oder vergleichbaren Empfänger gelangt.
Damit können sowohl nationale Lieferungen als auch innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Einfuhr-Versandhandelsumsätze betroffen sein. Der Standort der Ware zum Zeitpunkt der Bestellung ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist unter anderem, dass die Zustellung im Inland erfolgt.
Wer muss die Paketsteuer bezahlen?
Steuerschuldner ist nicht automatisch jeder Onlinehändler. Als steuerpflichtiger Versandhändler gilt grundsätzlich nur ein Unternehmen, dessen Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro betragen haben.
Für die Grenze zählt daher nicht ohne Weiteres der gesamte Unternehmensumsatz. Maßgeblich sind die im Gesetz definierten Versandhandelsumsätze im Inland.
Ein kleiner oder mittlerer österreichischer Webshop, dessen einschlägige Umsätze deutlich unter dieser Grenze liegen, wird somit grundsätzlich nicht selbst zum Steuerschuldner der Paketsteuer.
Sonderregelung für Onlineplattformen
Eine wichtige Besonderheit gilt für elektronische Schnittstellen wie Online-Marktplätze, Plattformen oder Portale.
Unterstützt eine Plattform den Versandhandelsumsatz eines Händlers, wird dieser Umsatz für die Paketsteuer der Plattform zugerechnet. Überschreitet die Plattform die gesetzliche Umsatzgrenze, kann daher die Plattform Steuerschuldnerin werden – auch wenn der einzelne Verkäufer ein kleines Unternehmen ist.
Für Händler ist deshalb wichtig, die künftigen Bedingungen ihrer genutzten Verkaufsplattformen zu beobachten. Das Gesetz macht zwar den Versandhändler beziehungsweise die Plattform zum Steuerschuldner. Ob daraus Änderungen bei Gebühren, Versandkosten oder Preisen entstehen, hängt jedoch von der jeweiligen geschäftlichen Gestaltung ab.
Wie hoch ist die Paketsteuer?
Die Steuer beträgt grundsätzlich zwei Euro pro zugestelltem Paket.
Alternativ kann ein betroffener Versandhändler die Steuer pro Bestellung berechnen, sofern die Bestellung zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt. Diese Entscheidung gilt einheitlich für sämtliche Bestellungen innerhalb des jeweiligen Erklärungszeitraums.
Diese Wahlmöglichkeit ist insbesondere für Plattformen relevant, die beim Bestellabschluss nicht immer erkennen können, ob Waren später gemeinsam oder in mehreren Paketen versendet werden.
Welche Lieferungen werden nicht erfasst?
Nach den Gesetzesmaterialien fallen insbesondere folgende Vorgänge nicht unter die Paketsteuer:
Abholung im Geschäft im Rahmen von Click and Collect
Warenkäufe, die im Geschäft abgeschlossen und anschließend zugestellt werden
erfolglose Zustellungen, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Paket nie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist
typische Essenslieferungen in offenen Sackerln oder anderen für Postsendungen unüblichen Verpackungen
Für Click and Collect ist entscheidend, dass die Ware vom Kunden abgeholt wird. Eine Bestellung über einen Webshop allein führt daher noch nicht automatisch zur Paketsteuer.
Wann entsteht die Steuerschuld?
Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich bereits mit der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz. Der tatsächliche Zustellzeitpunkt ist für die zeitliche Zuordnung nicht ausschlaggebend.
Wird die Zahlung am 29. September 2026 angenommen und das Paket erst am 3. Oktober zugestellt, fällt der Vorgang nach den Gesetzesmaterialien noch nicht unter die Paketsteuer. Die Steuerschuld wäre bereits vor dem 1. Oktober entstanden.
Wird die Zahlung hingegen nach dem 30. September 2026 angenommen und kommt es anschließend zur Zustellung, kann die neue Steuer anwendbar sein.
Was gilt bei Retouren?
Wurde ein Paket erfolgreich zugestellt, fällt die entstandene Paketsteuer bei einer späteren Rücksendung grundsätzlich nicht wieder weg.
Eine Berichtigung ist dagegen möglich, wenn es tatsächlich zu keiner Zustellung gekommen ist und das Paket nie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist. Wird dieser Umstand erst nach Abgabe der Steuererklärung bekannt, erfolgt die Berichtigung in der nächsten Erklärung.
Unternehmen müssen ihre Systeme daher zwischen erfolglosen Zustellungen und Retouren nach einer erfolgreichen Zustellung unterscheiden lassen.
Erklärung und Zahlung
Die Paketsteuer ist vom betroffenen Versandhändler selbst zu berechnen. Erklärungszeitraum ist jeweils das Kalendervierteljahr.
Die elektronische Steuererklärung muss spätestens am letzten Tag des Monats eingereicht werden, der auf das jeweilige Quartal folgt. Am selben Tag ist die Steuer zu entrichten.
Für das vierte Quartal 2026 bedeutet dies nach dem Gesetz grundsätzlich:
Erklärungszeitraum: Oktober bis Dezember 2026
gesetzlicher Erklärung- und Zahlungstermin: letzter Tag des Jänner 2027; die allgemeinen Fristenregeln sind zu beachten
Übermittlung: elektronisch über FinanzOnline per Datenstromübermittlung oder Webservice
Eine zusätzliche Jahressteuererklärung sieht das Paketsteuergesetz nicht vor.
Aufzeichnungen sieben Jahre aufbewahren
Steuerpflichtige Versandhändler müssen Aufzeichnungen führen, aus denen die Steuer und ihre Berechnungsgrundlagen hervorgehen. Diese Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Aufforderung elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Unternehmen sollten insbesondere folgende Informationen nachvollziehbar erfassen:
Zeitpunkt der Zahlungsannahme
Anzahl der steuerpflichtigen Pakete oder Bestellungen
Zustellstatus
erfolglose Zustellversuche
Retouren nach erfolgreicher Zustellung
vorgenommene Berichtigungen
Umsätze, die für die Grenze von 100 Millionen Euro maßgeblich sind
Müssen kleine Onlinehändler etwas unternehmen?
Die meisten österreichischen KMU werden wegen der hohen Umsatzgrenze nicht unmittelbar Steuerschuldner sein. Dennoch empfiehlt sich eine kurze Prüfung:
Liegen eigene Versandhandelsumsätze im Inland über der gesetzlichen Grenze?
Werden Verkäufe über große elektronische Plattformen abgewickelt?
Ändern Plattformen ihre Gebühren oder Vertragsbedingungen?
Können Warenwirtschaft und Versanddaten bei Bedarf steuerpflichtige Vorgänge abgrenzen?
Sind Preis- und Versandkostenangaben weiterhin korrekt und transparent?
Fazit
Die neue Paketsteuer ist keine allgemeine Abgabe für jeden österreichischen Webshop. Unmittelbar betroffen sind vor allem sehr große Versandhändler und elektronische Plattformen mit mehr als 100 Millionen Euro an einschlägigen Versandhandelsumsätzen im Inland.
Kleinere Unternehmen sollten dennoch prüfen, ob ihre Plattformpartner Kosten oder Vertragsbedingungen anpassen. Für unmittelbar steuerpflichtige Unternehmen besteht bis zum Inkrafttreten am 1. Oktober 2026 Handlungsbedarf bei Zahlungs-, Versand- und Aufzeichnungssystemen.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.



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